Betriebliche Altersversorgung

von | 21. April 2021 | Versicherungen

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) stellt ein immer wichtigeres Instrument für Arbeitgeber hinsichtlich der Mitarbeiterbindung dar.

Die Gesetzliche Rente reicht seit Jahrzehnten nicht mehr aus, um davon im Alter ausreichend Leben zu können. Durch die geschickte Nutzung von vermögenswirksamen Leistungen (VWL), und dadurch das die Beiträge (in Grenzen) in die bAV Steuer- und Sozialversicherungsbeitragsfrei sind, ergeben sich je nach individueller Situation der Arbeitnehmer/in erhebliche finanzielle Anreize.
Grundlage für die bAV ist das Betriebsrentengesetz (BetrAVG), das bis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen regelt. Die arbeitsrechtlichen Grundlagen gelten für alle Durchführungswege der bAV. Dabei werden die unterschiedlichen Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer berücksichtigt.

Jede/r Arbeitnehmer/in hat seit dem Jahr 2001 das Recht von seinem/r Arbeitgeber/in eine bAV zu erhalten.

Der/die Arbeitgeber/in hat dafür Sorge zu tragen, dass dann der/die Arbeitnehmer/in entsprechend über die bAV informiert wird. Zudem ist für neu abgeschlossene bAV-Verträge ein Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15% (auf den Arbeitnehmerbeitrag) verpflichtend.

Wichtig ist hierbei die Dokumentation der Beratungs- und Verkaufsgespräche!

Mit einer Versorgungsordnung können die „Spielregeln“ für die Durchführung der bAV genau geregelt werden und das Haftungsrisiko für das Unternehmen gesenkt werden.