Privathaftpflichtversicherung

von | 21. April 2021 | Versicherungen

Die Privathaftpflichtversicherung (PHV) zählt zu den wichtigsten freiwillig abschließbaren Versicherungen. Die Privathaftpflicht deckt nicht nur Schadenersatzansprüche (Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden) ab, sondern beinhaltet auch eine passive Rechtsschutzfunktion. Das bedeutet, dass unberechtigte Ansprüche notfalls auch vor Gericht abgewehrt werden – dies gilt jedoch nicht bei den ausgeschlossenen Schadensarten.

Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet (§ 823 Abs. 1 BGB). Daher ist eine Absicherung dieser Risiken über eine Privathaftpflichtversicherung empfehlenswert.

Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst wissen oft nicht, dass Sie von ihrem Arbeitgeber (Dienstherrn) zur vollständigen oder teilweisen Zahlung eines Schadens herangezogen werden können (Regress), wenn sie in ihrem Beruf einen groben Verstoß begehen (§ 48 Beamtenstatusgesetz). Gerade bei einer grob fahrlässig herbeigeführten Pflichtverletzung haftet der Bedienstete uneingeschränkt und muss den vollen Schaden übernehmen.